1. Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftbeziehungen zwischen TEPRO Präzisionstechnik GmbH und den Auftraggebern für die Erbringung technischer Dienstleistungen durch TEPRO Präzisionstechnik GmbH sowie den Bezug von Waren und von Leistungen gleich welcher Art von TEPRO Präzisionstechnik GmbH. Sie gelten insbesondere auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Des Weiteren erstrecken sie sich auch auf Beratungen, Vorschläge, sonstige Nebenleistungen und zukünftigen Vertragsverhältnisse. Auf die gesetzlichen Regelungen zur Anwendbarkeit des allgemeinen Kaufrechts wird ausdrücklich verwiesen. Als Lieferant wird nachfolgend auch der Hersteller, Händler und der Werksunternehmer bezeichnet.
Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch soweit sie unseren AGB`s nicht widersprechen), insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, einem Einbezug in den Vertrag wird von uns ausdrücklich durch eine separate Individualvereinbarung schriftlich zugestimmt. Unsere AGB´s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
Alle weiteren Individualabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TEPRO Präzisionstechnik GmbH.
Unsere AGB`s erlangen nur gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Geltung.
2. Angebot
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßnahmen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An die im Angebot genannten Festpreise hält sich der Anbieter mangels anderer Vereinbarung vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Angebotes. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Betätigung des Anbieters.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber oder Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Für Verzögerungen, die nicht TEPRO Präzisionstechnik GmbH zu vertreten sind, Insbesondere Verzögerungen bei Selbstlieferung haftet TEPRO Präzisionstechnik GmbH nicht.
4. Gefahrenübergang und
Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Bestellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
5. Berechnung
Bei Dienstleistungen an Krananlagen und Hebezeugen gilt als vereinbart, dass im Normalfall der Auftraggeber für die Zugänglichkeit der Hebezeuge durch die Bereitstellung von Bühnen und anderer geeigneter Rüstgeräte zu versorgen hat. Anderweitige Abreden bedürfen der schriftlichen Fixierung. Ebenso geht die TEPRO Präzisionstechnik GmbH davon aus, dass zumutbare Umkleide- und Duschmöglichkeiten beim Auftraggeber vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, können all die oben genannten Rahmenbedingungen durch TEPRO Präzisionstechnik GmbH geschaffen werden. Die Kosten werden, da nicht in den Verrechnungssätzen enthalten, extra berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine sichere Aufbewahrung beigestellter Arbeitsgeräte zu sorgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der technischen Dienstleistungen, spätestens am Ende einer Kalenderwoche, Leistungsnachweise für die geleisteten Stunden auszustellen oder zu unterzeichnen. Werden Leistungsbescheinigungen trotz Aufforderungen nicht ausgestellt oder unterzeichnet, so gelten die von der Auftragnehmerin abgerechneten Stunden als genehmigt.
Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten alle Preise ab Unternehmen TEPRO Präzisionstechnik GmbH einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung.
6. Zahlungen
Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungseingang in deutscher Währung per Überweisung oder Scheck (Wechsel und Refinanzierungswechsel werden nicht akzeptiert) frei Zahlstelle von TEPRO Präzisionstechnik GmbH zu leisten, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Abtretung wegen etwaiger von TEPRO Präzisionstechnik GmbH bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch die einem Weiterverkauf der von TEPRO Präzisionstechnik GmbH bezogenen Waren an Dritte.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und der sonstigen Schäden zu versichern, sofern die Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Haftung und Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet IX. wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegendem Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Für die vom Besteller verursachten Schäden wird keine Gewähr übernommen. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da sonst der Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Gewährleistung für technische
Dienstleistungen
Der Auftraggeber hat die Mängel an den von Auftragnehmerin durchgeführten Arbeiten umgehend zu melden. Er hat die Auftragnehmerin so dann Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Haftung für Folgeschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer einer ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
11. Gerichtsgegenstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versand-Ort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Mönchweiler. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Firma; dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Scheckprozesse.
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